Wie die Kanzlei Wilde & Beuger aktuell berichtet, hat man einen Prozess gegen die Kanzlei Kornmeier und deren Mandantin DigiProtect gewonnen. Das Augenmerk lag dabei unter anderem auf der Beweisführung. Hier machte das Gericht eine interessante Feststellung.
Zum Nachweis der Tat legte die Klägerseite, also die abmahnende Kanzlei, einen Ausdruck vor. Auf diesem waren mehrere IP-Adressen gelistet. Darunter auch diejenige, die dem Beklagten zugeordnet worden war. Zumindest nach den Behauptungen der Kläger. Das Gericht erklärte, dass das Dokument - oder besser das Papier - nicht zur Glaubhaftmachung eines Urheberrechtsverstoßes ausreiche.
Sollte sich die Rechtsansicht des Landgerichts Frankfurt a. M. durchsetzen, droht zahlreichen abmahnenden Kanzleien zukünftig ein großes Problem, so Rechtsanwalt Solmecke.
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